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VUG 2024 BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26, Art. 3 Z 9
VereinbarungsumsetzungsG 2024
VUG 2024
BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26, Art. 3 Z 9
31. 12. 2023
01. 01. 2024

9. Im § 136 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Abs. 3 höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.“