Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1986, G 232, 233, 235–237/85-11, V 63, 64, 66–68/85-11, der Bundesregierung zugestellt am 30. April 1986, § 346 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Diese Vorschriften sind auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.