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VfGH G 38/75 BGBl. Nr. 139/1976, S. 735
VfGH: § 339 Abs. 2 ASVG
VfGH G 38/75
BGBl. Nr. 139/1976, S. 735
14. 04. 1976
01. 03. 1977

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß den §§  64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 23. März 1976, G 38/75 – dem Bundeskanzleramt am 30. März 1976 zugestellt –, den im § 339 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 29. Novelle, BGBl. Nr. 31/1973, enthaltenen Satz „Kommt auch auf diese Weise innerhalb von acht Wochen kein Einvernehmen zustande, so ist die Bundesschiedskommission (§ 346) zur Entscheidung zuständig; diese Entscheidung ersetzt das nicht erzielte Einvernehmen“ als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1977 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.