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VfGH G 6/79 BGBl. Nr. 336/1980, S. 2544
VfGH: § 259 Abs. 1 ASVG
VfGH G 6/79
BGBl. Nr. 336/1980, S. 2544
24. 07. 1980
27. 06. 1981

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß dem § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1980, G 6/79, G 25/79 und G 54/79, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Juli 1980,

1. 

in § 259 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. XIV Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978 die Worte „wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen“ als verfassungswidrig aufgehoben;

2. 

ausgesprochen, daß in § 78 des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes – GSPVG, BGBl. Nr. 292/1957, die Worte „wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§ 74) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen“ verfassungswidrig waren;

3. 

ausgesprochen, daß in § 74 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes – B-PVG, BGBl. Nr. 28/1970, in der Fassung des Art. XVI Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978 die Worte „wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§ 70) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen“ verfassungswidrig waren.

(2) Die Aufhebung der Worte in § 259 Abs. 1 ASVG tritt mit Ablauf des 26. Juni 1981 in Kraft.

(3) Zur Aufhebung der Worte in § 259 Abs. 1 ASVG hat der Verfassungsgerichtshof weiters ausgesprochen, daß frühere Vorschriften nicht wieder in Wirksamkeit treten.