Dokumentanzeige

WerkVertrNov BGBl. Nr. 600/1996, S. 4257, Art. I Z 1
Werkvertragsnovelle
WerkVertrNov
BGBl. Nr. 600/1996, S. 4257, Art. I Z 1
31. 10. 1996
01. 01. 1997

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ist ein Dienstnehmer (Auftragnehmer) im Sinne des Abs. 2, 4 oder 5 für mehrere rechtlich selbständige Dienstgeber (Auftraggeber) tätig

1. 

die im Sinne des § 228 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches verbunden oder diesen vergleichbar zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefaßt sind oder

2. 

die Absprachen über die jeweilige Inanspruchnahme des Dienstnehmers (Auftragnehmers) zu einem gemeinsamen Zweck getroffen haben,

so gelten diese für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4, 5 und § 5 Abs. 2 letzter Satz als ein einziger Dienstgeber (Auftraggeber).“