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WerkVertrNov BGBl. Nr. 600/1996, S. 4257, Art. I Z 15
Werkvertragsnovelle
WerkVertrNov
BGBl. Nr. 600/1996, S. 4257, Art. I Z 15
31. 10. 1996
01. 01. 1997

15. Nach § 459c wird folgender § 459d eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung

§ 459d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“