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WiedereingliederungsteilzeitG BGBl. I Nr. 30/2017, S. 4, Art. 3 Z 1
WiedereingliederungsteilzeitG
WiedereingliederungsteilzeitG
BGBl. I Nr. 30/2017, S. 4, Art. 3 Z 1
18. 01. 2017
01. 07. 2017

1. Im § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.“