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WiedereingliederungsteilzeitG BGBl. I Nr. 30/2017, S. 4, Art. 3 Z 2
WiedereingliederungsteilzeitG
WiedereingliederungsteilzeitG
BGBl. I Nr. 30/2017, S. 4, Art. 3 Z 2
18. 01. 2017
01. 07. 2017

2. Dem § 26a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“