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WiedereingliederungsteilzeitG BGBl. I Nr. 30/2017, S. 4, Art. 3 Z 3
WiedereingliederungsteilzeitG
WiedereingliederungsteilzeitG
BGBl. I Nr. 30/2017, S. 4, Art. 3 Z 3
18. 01. 2017
01. 07. 2017

3. Im § 27 und im § 27a wird nach Abs. 2 jeweils folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“