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WiedereingliederungsteilzeitG BGBl. I Nr. 30/2017, S. 5, Art. 4 Z 1
WiedereingliederungsteilzeitG
WiedereingliederungsteilzeitG
BGBl. I Nr. 30/2017, S. 5, Art. 4 Z 1
18. 01. 2017
01. 07. 2017

1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Weiters soll das Case Management auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder ein Wiedereingliederungsplan im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zu erstellen ist.“