3. Nach § 459b wird folgender § 459c samt Überschrift eingefügt:
„Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension
§ 459c. Die zur Durchführung der im § 264 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Stellen gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des § 321.“