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ZVN 1986 BGBl. Nr. 71/1986, S. 965, Art. VI Z 2
Zivilverfahrensnovelle 1986
ZVN 1986
BGBl. Nr. 71/1986, S. 965, Art. VI Z 2
12. 02. 1986
01. 09. 1986

2. Der § 31 Abs. 9 hat zu lauten:

„(9) Soweit der Hauptverband im Rahmen seiner Aufgaben nach Abs. 3 Z 14 und 15 die Verarbeitung und Übermittlung von Daten über Versicherte, Dienstgeber, andere bezugsauszahlende Stellen oder über Versicherungsträger für Versicherungsträger durchführt, ist er Verarbeiter im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978. Die Inanspruchnahme des Hauptverbandes für die genannten Verarbeitungen und Übermittlungen bedarf keiner Ermächtigung durch die Versicherungsträger sowie keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes mit diesen. Der Hauptverband und die Versicherungsträger haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Abs. 3 Z 15 auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.“