2. Im § 94 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Ärzte oder Gruppenpraxen, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Dentisten“ durch die Wortfolge
„Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.