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ambGesVersorgG BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21, Art. 4 Z 19
BG zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung - 72. Novelle
ambGesVersorgG
BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21, Art. 4 Z 19
18. 08. 2010
01. 09. 2010

19. § 342 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge.“