2. Nach § 32g wird folgender § 32h samt Überschrift eingefügt:
„Vertragspartner-Analyse
§ 32h. Die Krankenversicherungsträger haben gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel zu unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) zu ermöglichen.“