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ambGesVersorgG BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21, Art. 4 Z 5
BG zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung - 72. Novelle
ambGesVersorgG
BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21, Art. 4 Z 5
18. 08. 2010
01. 09. 2010

5. § 125 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging; bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.“