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ambGesVersorgG BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21, Art. 4 Z 6
BG zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung - 72. Novelle
ambGesVersorgG
BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21, Art. 4 Z 6
18. 08. 2010
01. 09. 2010

6. § 131 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.“