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§ 1 AMPFG BGBl. I Nr. 158/2002
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 08. 10. 2002
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
BGBl. I Nr. 158/2002
OktoberNov 158/2002
08. 10. 2002
01. 01. 2002

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1. 

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2. 

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3. 

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4. 

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5. 

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

6. 

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 1

sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1. 

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice ( § 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,

2. 

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil,

3. 

Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, 3. für Leistungen nach dem AlVG,

4. 

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5. 

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6. 

für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 4,

7. 

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8. 

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

9. 

für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 4 zweiter Satz,

10. 

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

11. 

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

12. 

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 und

13. 

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 2.

3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.