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§ 51 AMSG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
Kunsttext 142/2000 AMSG
29. 12. 2000
01. 01. 2001

Auflösung der Rücklage

§ 51. Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden.