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§ 100 ASVG BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1979

Erlöschen von Leistungsansprüchen

§ 100. (1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren

a) 

in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;

b) 

in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der renten(pensions)berechtigten Witwe [des renten(pensions)berechtigten Witwers], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten (-pensionen), Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Die Rente (Pension), der Kinderzuschuß und das Übergangsgeld gebühren noch für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist.

c) 

in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des § 310; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages nach § 308 Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 1 bzw. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 bzw. 3 des Bauern- Sozialversicherungsgesetze beim zuständigen Versicherungsträger folgt.

(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz; § 275 Abs. 2 erster Satz und § 277 Abs. 3 erster Satz bleiben hievon unberührt. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.