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§ 108b ASVG BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
30. ASVGNov
15. 01. 1974
01. 01. 1975

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung

§ 108b. (1) Die Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung wird entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2) festgesetzt.

(2) Für das Jahr 1965 beträgt der Meßbetrag 180 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Richtzahl (§ 108a Abs. 1) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres ist der auf volle 10 S aufgerundete Meßbetrag dieses Kalenderjahres.