Dokumentanzeige

§ 108e ASVG BGBl. Nr. 585/1980
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 585/1980
35. ASVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung

§ 108e. (1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ein Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung zu errichten.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung;

je zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

ein Vertreter des Hauptverbandes;

drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

je ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Landarbeiterkammertages;

je zwei vom Bundesministerium für Finanzen und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu entsendende Fachleute aus dem Bereich der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, die nach Tunlichkeit die akademische Lehrbefugnis besitzen sollen.

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm bestellter Vertreter. Er hat die Mitglieder des Beirates bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.

(4) Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Beirat die Geschäfte solange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Beirates.

(5) Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern (Stellvertretern) beschlußfähig. Ein Gutachten des Beirates im Sinne des Abs. 10 kommt nur dann zustande, wenn es der Meinung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder entspricht. Haben mindestens drei Mitglieder eine gemeinsame, von der einfachen Mehrheit des Beirates abweichende Meinung vertreten, ist bei der Erstellung des Gutachtens auch diese Meinung zum Ausdruck zu bringen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Beirates erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.

(7) Die Mitglieder des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als Ehrenamt.

(8) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu führen.

(9) Den Mitgliedern des Beirates und den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten des Beirates trägt der Bund.

(10) Der Beirat hat bis 10. Oktober eines jeden Jahres dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Gutachten darüber vorzulegen, ob für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h angeführten Renten und Pensionen als Anpassungsfaktor die Richtzahl oder welcher andere Faktor herangezogen werden soll. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat das Gutachten unverzüglich in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.

(11) Bei Erstellung seines Gutachtens hat der Beirat auf die volkswirtschaftliche Lage und deren Entwicklung sowie auf die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten zur Zahl der aus dieser Versicherung Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(12) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, dem Beirat auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat darüber hinaus von sich aus dem Beirat alljährlich eine Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die folgenden fünf Jahre so rechtzeitig vorzulegen, daß sie dem Beirat bei Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung steht.