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§ 108i ASVG BGBl. Nr. 23/1974
Stichtag: 01. 04. 1984  
Sichttag: 13. 12. 1983
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1974
30. ASVGNov
15. 01. 1974
01. 01. 1974

Anpassung fester Beträge

§ 108i. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Richtzahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Richtzahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge – ausgenommen der Meßbetrag nach § 108b Abs. 2 – sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung festzustellen.