Dokumentanzeige

§ 123 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,

1. 

wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

2. 

wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist, und

3. 

wenn sie nicht sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben.

(2) Als Angehörige gelten:

1. 

die Ehegattin (der erwerbsunfähige und unterhaltsberechtigte Ehegatte),

2. 

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder,

3. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten,

4. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einem sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder im Prozeßweg gerichtlich festgestellt worden ist,

5. 

die Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom Versicherten überwiegend erhalten werden,

6. 

die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden,

die unter Z. 2 bis 4 angeführten Kinder jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Versicherten, im Falle des § 16 Abs. 2 lit. c gegenüber dem aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenen Vater, unterhaltsberechtigt sind, die unter Z. 5 und 6 angeführten Kinder (Enkel), wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft aufhalten.

(3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Angehörigeneigenschaft bleibt über das 18. Lebensjahr hinaus längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewahrt, wenn die betreffenden Angehörigen überdies:

1. 

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung oder

2. 

wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist.

(4) Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach Abs. 2 in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.

(5) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter (auch Stief-, Enkel- oder Pflegetochter) oder Schwester des Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, bei männlichen Versicherten jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist, bei weiblichen Versicherten, wenn diese einen eigenen Haushalt führen und entweder in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung stehen oder den Hilflosenzuschuß aus der Pensionsversicherung beziehen. Angehörige aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.

(6) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß

a) 

auch andere Verwandte des Versicherten als die in den Abs. 2 bis 5 bezeichneten als Angehörige gelten, wenn sie mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden;

b) 

mit dem männlichen Versicherten nicht verwandte weibliche Personen den im Abs. 5 genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind.

Die Satzung kann ferner die im Abs. 3 vorgesehene Altersgrenze von 24 Jahren bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 Z. 2 erweitern.