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§ 128 ASVG BGBl. Nr. 647/1982
Stichtag: 01. 01. 1984  
Sichttag: 05. 03. 1986
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 647/1982
38. ASVGNov
30. 12. 1982
01. 01. 1983
31. 12. 1985

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 128. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) und der Bestattungskostenbeitrag für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen (ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag) gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend, wenn neben einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz eine Krankenversicherung auf Grund der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften beteiligt ist.