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§ 138 ASVG BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
Stichtag: 01. 07. 1966  
Sichttag: 12. 08. 1966
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
13. ASVGNov
30. 12. 1963
01. 01. 1964

2. UNTERABSCHNITT

Krankengeld

Anspruchsberechtigung

§ 138. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.

(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:

a) 

Lehrlinge ohne Entgelt,

b) 

gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und gemäß § 7 Z 1 lit. e pflichtversicherte, in Ausbildung stehende Personen ohne Bezüge,

c) 

in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,

d) 

gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;

e) 

gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern.

(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.