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§ 148 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968

Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten

§ 148. Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze:

1. 

Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

2. 

Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Verpflegskostenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 90 v. H. vom Versicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Ab Beginn der fünften Woche ununterbrochener Anstaltspflege hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Verpflegskostenersätze zur Gänze zu entrichten.

3. 

Mit den vom Versicherungsträger gezahlten Verpflegskosten – bei Angehörigen des Versicherten auch mit dem vom Versicherten gemäß Z 2 entrichteten Kostenbeitrag – sind abgegolten: Unterkunft, ärztliche Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln (Arznei usw.), Pflege und Verköstigung.

4. 

Den Versicherungsträgern steht hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

5. 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1967)

6. 

Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach Z 2 nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege.

7. 

Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Verpflegskosten und der Dauer, für die Verpflegskosten zu zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt anderseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung bedürfen.