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§ 162 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Wochengeld

§ 162. (1) Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Stillende Mütter erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch acht Wochen, nach Frühgeburten durch zwölf Wochen.

(2) Die Sechswochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Irrt sich der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist entsprechend.

(3) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:

1. 

Weiterversicherte und Selbstversicherte;

2. 

die gemäß § 138 Abs. 2 vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossenen Pflichtversicherten;

3. 

die den Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 3 gleichgestellten Pflichtversicherten;

4. 

aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Personen, denen ein Anspruch auf Leistungen nach § 122 zusteht, wenn sie die Wartezeit nach § 158 Abs. 2 nicht erfüllt haben.

(4) Das Wochengeld wird für Zeiträume, die mehr als einen Monat vom Tage der Geltendmachung des Anspruches zurückliegen, nur nachgezahlt, wenn der Anspruchswerber durch Verhältnisse, die außerhalb seines Willens lagen, verhindert war, den Anspruch früher geltend zu machen und wenn er den Anspruch längstens binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses geltend gemacht hat.