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§ 17 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

§ 17. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich, solange sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind, in der Pensionsversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder in der knappschaftlichen Pensionsversicherung weiterversichern, wenn sie während der letzten 52 Wochen (zwölf Monate) vor dem Ausscheiden mindestens 26 Wochen (sechs Monate) oder während der letzten 156 Wochen (36 Monate) vor dem Ausscheiden mindestens 52 Wochen (zwölf Monate) in einer oder mehreren dieser Pensionsversicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz versichert waren. Bei Personen, die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nachversichert werden, sind hiebei die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.

(2) Die Weiterversicherung ist in der Pensionsversicherung zulässig, der der Versicherte zuletzt zugehört hat. War der Versicherte in den letzten 260 Wochen (60 Monaten) vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in mehreren Pensionsversicherungen versichert, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter in Betracht, so ist, wenn die Pflichtversicherung im angegebenen Zeitraum von mehreren Trägern der Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt worden ist, der letzte Träger der Pflichtversicherung für die Weiterversicherung zuständig. Liegen Zeiten der Versicherung nach dem Notarversicherungsgesetz vor, so ist die Fortsetzung der Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten durchzuführen.

(3) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis zum Ende des sechsten, auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monates geltend gemacht werden. Schließt an das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 an, so verlängert sich die Frist um diese Zeit.

(4) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. 

mit dem Tage des Austrittes;

2. 

wenn die Beiträge für mehr als 24 aufeinanderfolgende Monate rückständig sind, mit dem Ende des letzten Monates, für den ein Beitrag entrichtet worden ist.

(5) Das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeit nach Abs. 1 entfällt, wenn 520 Beitragswochen (120 Beitragsmonate) erworben sind. In diesem Falle kann das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend gemacht werden.