Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 205a. (1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente
| | | | | | | | | | |
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, |
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% |
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. |
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.