Dokumentanzeige

§ 217 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 12. 02. 1993
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 217. Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

1. 

daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder

2. 

daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.