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§ 223 ASVG BGBl. Nr. 335/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 11. 01. 1994
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 335/1993
SRÄG 1993
26. 05. 1993
01. 07. 1993

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. 

bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. 

bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) 

im Falle dauernder Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

b) 

im Falle vorübergehender Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit dem Ablauf der 26. Woche ihres Bestandes, wobei Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit zusammenzurechnen sind, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinander liegen;

c) 

im Falle der Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder der Knappschaftsvollpension, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres Gatten gewährt wird (§§ 254 Abs. 2271 Abs. 2 und 279 Abs. 2), mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters;

3. 

bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

4. 

Aufgehoben.

(2) Stichtag für die Feststellung, ob, in welchem Zweige der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaße eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste.