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§ 225 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Beitragszeiten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. 

Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer, wenn sie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 oder § 7 begründet, und zwar:

a) 

wenn die Anmeldung zur Versicherung binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung erstattet worden ist, vom Tage des Beginnes der Beschäftigung an,

b) 

sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten innerhalb von vier Jahren nach Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

2. 

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, sofern die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

3. 

Zeiten freiwilliger Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

4. 

Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung, für die nach ihrer Beendigung auf Grund gesetzlicher Vorschrift ein Überweisungsbetrag entrichtet worden ist.

(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung auch Beiträge, die für Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet worden sind, als wirksam entrichtet anerkennen, sofern nicht § 230 entgegensteht.

(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweige der Pensionsversicherung erworben, in dem die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) die Pflichtversicherung begründete (Abs. 1 Z. 1 und 2) oder zu dem die Beiträge beziehungsweise der Überweisungsbetrag entrichtet wurden (Abs. 1 Z. 3 und 4).