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§ 227 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Ersatzzeiten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

§ 227. Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten

1. 

in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische oder eine im Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegene mindestens zweiklassige gewerbliche, kaufmännische, land(forst)wirtschaftliche Schule oder Krankenpflegeschule, eine Mittel- oder eine Hochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Studiengange besucht wurde, sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der Schule eine sonstige Versicherungszeit oder eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 Abs. 1 Z. 4 vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre des Besuches einer Berufsschule, höchstens drei Jahre des Besuches einer Mittelschule und höchstens vier Jahre des Hochschulbesuches berücksichtigt, und zwar jedes volle Schul(Studien)jahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahre der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit sechs Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. Jänner;

2. 

die Zeiten einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 228 Abs. 1 Z. 1.