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§ 228 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Ersatzzeiten allgemeiner Art aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

§ 228. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten

1. 

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtage (§ 223 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

a) 

während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat,

b) 

eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;

diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn die letzte Beitrags- oder Ersatzzeit dem Beginn der Dienstleistung (Dienstpflicht) nicht mehr als drei Jahre vorangeht; soweit die Zeiten der Dienstleistung (Kriegsgefangenschaft, Dienstpflicht) vor dem 1. Juli 1927 liegen und vorher nur eine zu einem Sechstel für die Wartezeit zählende Ersatzzeit liegt, zählen auch sie für die Wartezeit nur mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;

2. 

in dem Zweige der Pensionsversicherung, zu dem nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99/1953, in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 166/1954, oder nach § 502 Abs. 4 Beiträge nachentrichtet worden sind, die durch diese Beiträge gedeckten Zeiten mit den Beschränkungen des § 251;

3. 

in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, Zeiten der im § 277 Z. 1 angegebenen Art nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 227 Z. 1;

4. 

in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung – außer auf Grund eines Tatbestandes, der nach den österreichischen Gesetzen strafbar ist oder strafbar wäre, wenn er im Inland gesetzt wäre – an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist. Diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn die letzte Beitrags- oder Ersatzzeit dem Beginn der Behinderung nicht mehr als drei Jahre vorangeht.

(2) Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. a zählt auch die Heimkehr aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren. Der Kriegsgefangenschaft ist eine während des Krieges verfügte Zivilinternierung gleichzuhalten.