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§ 229 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

§ 229. Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten in dem nachstehend angeführten Zweige der Pensionsversicherung:

1. 

in der Pensionsversicherung der Arbeiter folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene Zeiten, soweit sie nicht unter Z. 3 fallen:

a) 

Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht begründet hat oder begründet hätte,

b) 

Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei war, weil dem Arbeiter den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung gleichwertige Leistungen des Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung des Dienstgebers gesichert waren, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis keine Versorgungsleistung anfiel,

c) 

Zeiten des Militärdienstes als länger dienende Mannschaftsperson oder zeitverpflichteter Unteroffizier des ehemaligen österreichischen Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel;

diese Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit mit der vollen zurückgelegten Dauer, soweit sie jedoch vor dem 1. Juli 1927 liegen, nur zu einem Sechstel; für die Bemessung der Leistungen gelten – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten – in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahre

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

 

bis 1905 ............................................

8 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

 

1906 bis 1916 ...................................

7 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

 

1917 und später ..............................

6 Monate

an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten und von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939;

2. 

in der Pensionsversicherung der Angestellten die vor dem 1. Jänner 1939 und nach der Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter, während derer nach dem Stande der Vorschriften am 31. Dezember 1938, abgesehen von der Vorschrift über das Mindestalter von 17 Jahren, die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen; diese Ersatzzeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit mit der vollen zurückgelegten Dauer, soweit sie jedoch vor dem 1. Juli 1927 liegen, nur zu einem Sechstel; für die Bemessung der Leistungen sind sie unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Z. 1 zu zählen;

3. 

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

a) 

die Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1939 in einer nach den Vorschriften der Provisionsversicherung der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung) versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem Gebiete der Republik Österreich als Arbeiter zurückgelegt worden sind,

b) 

Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiete der Republik Österreich gelegenen Betriebe seit dem Jahre 1924 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind.