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§ 230 ASVG BGBl. Nr. 294/1990
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1990
49. ASVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Unwirksame Beiträge

§ 230. (1) Beiträge, die nach dem Stichtage (§ 223 Abs. 2) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a) 

auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

b) 

auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind;

c) 

auf Beiträge, die nach den Vorschriften der §§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;

d) 

in den Fällen der §§ 311314314a und 531 dieses Bundesgesetzes, des § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes;

e) 

auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht § 56 Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;

f) 

auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 5 zweiter Satz aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind.