Dokumentanzeige

§ 231 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1974

Versicherungsmonate, Begriff

§ 231. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und  311 sind die Versicherungszeiten in Versicherungsmonate in folgender Weise zusammenzufassen:

1. 

Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.

2. 

Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Z 1 angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Z 1 Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Z 1 angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem – auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten – Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Z 1 nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat. Hiebei ist von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht. Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung, Pensionsversicherung der Angestellten, Pensionsversicherung der Arbeiter; innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2 und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt.