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§ 231 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Versicherungsmonate, Begriff

§ 231. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 sind die Versicherungszeiten in Versicherungsmonate in folgender Weise zusammenzufassen:

1. 

Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.

2. 

Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Z 1 angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten, die nicht schon nach Z 1 Versicherungsmonate sind, solange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Z 1 angegebenen Mindestausmaß vorliegen. Dieser Kalendermonat ist sodann Versicherungsmonat.

Hiebei ist von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung, eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und von Versicherungszeiten gleicher Art diejenige vorangeht, welche die höhere der unter entsprechender Anwendung der §§ 243 und 244 ermittelten Beitragsgrundlage aufweist. Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2 und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt.