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§ 235 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Allgemeine Voraussetzungen der Leistungsansprüche

§ 235. (1) Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z. 1 ist – abgesehen von den in den Abschnitten II bis IV festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeinen Voraussetzungen geknüpft, daß die Wartezeit (§ 236) und die Dritteldeckung (§ 237) durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Für die Erfüllung der Wartezeit und der Dritteldeckung sind die anrechenbaren Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold jedoch nur die anrechenbaren Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung, beim Knappschaftssold außerdem die anrechenbaren Beitragsmonate der ehemaligen österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung zu berücksichtigen, während derer wesentlich bergmännische oder ihnen gleichzuhaltende Arbeiten (§ 236 Abs. 3) verrichtet worden sind.

(3) Die allgemeinen Voraussetzungen entfallen für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder einer Berufskrankheit (§ 177) ist, die bei einem unfallversicherten Dienstnehmer oder einer unfallversicherten dem Dienstnehmer nach § 4 Abs. 3 gleichgestellten Person eingetreten sind.