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§ 235 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Allgemeine Voraussetzungen der Leistungsansprüche

§ 235. (1) Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ist – abgesehen von den in den Abschnitten II bis IV festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeinen Voraussetzungen geknüpft, daß die Wartezeit (§ 236) und die Dritteldeckung (§ 237) durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Für die Erfüllung der Wartezeit und der Dritteldeckung sind die anrechenbaren Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold jedoch nur die anrechenbaren Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung, beim Knappschaftssold außerdem die anrechenbaren Beitragsmonate der ehemaligen österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung zu berücksichtigen, während derer wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (§ 236 Abs. 3) verrichtet worden sind.

(3) Die allgemeinen Voraussetzungen entfallen für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn

a) 

der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder einer Berufskrankheit (§ 177) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist, oder

b) 

der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem vollendeten 21. Lebensjahr des Versicherten liegt und der Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate erworben hat;

c) 

der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.