Dokumentanzeige

§ 236 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Wartezeit

§ 236. (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:

1. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes oder der Eheschließung 60 Monate, bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1955 versicherungspflichtig geworden sind, 96 Monate; Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zählen auf diese Wartezeit nur zur Hälfte;

2. 

für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters 180, für den Knappschaftssold 300 Monate.

(2) Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 180 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen nach Schwere und Gefahr gleichzuhaltende Arbeiten (Abs. 3) verrichtet worden sein. Bei Angestellten müssen für die Knappschaftsrente während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet wäre, nach § 14 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören würden.

(3) Als wesentlich bergmännisch sind Arbeiten anzusehen, die infolge der Natur des Bergbaues mit besonderen Gefahren für die Gesundheit verknüpft sind oder eine vorzeitige Abnutzung der Arbeitskraft zur Folge haben. Welche Arbeiten den wesentlich bergmännischen nach Schwere und Gefahr gleichzuhalten sind, bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.