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§ 243 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Beitragsgrundlage in normalen Fällen

§ 243. (1) Beitragsgrundlage ist

1.  

für nach dem 31. Dezember 1955 gelegene Beitragszeiten die allgemeine Beitragsgrundlage nach den §§ 44 bis 48;

2. 

für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten

a) 

wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach bisherigem Recht ein Arbeitsverdienst vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst; Arbeitsverdienste aus der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Juli 1951 sind hiebei mit dem 1'2fachen Betrage, Arbeitsverdienste aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem sechsfachen Betrag anzusetzen; die Beitragsgrundlage darf 60 S für den Kalendertag (1800 S für den Kalendermonat), für Beitragszeiten von der Beitragsperiode August 1954 an und für Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 jedoch 80 S für den Kalendertag (2400 S für den Kalendermonat) nicht übersteigen;

b) 

wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach bisherigem Recht eine Beitrags(Gehalts)klasse vorgemerkt ist, der in der Anlage 2 angegebene Betrag;

c) 

abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Angestellten für Beitragszeiten vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei männlichen Versicherten 50 S, bei weiblichen Versicherten 40 S für den Kalendertag (1500 S beziehungsweise 1200 S für den Kalendermonat);

d) 

ebenfalls abweichend von lit. a in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem 1. April 1939 allgemein bei männlichen Versicherten 45 S, bei weiblichen Versicherten 30 S für den Kalendertag (1350 S beziehungsweise 900 S für den Kalendermonat);

e) 

gleichfalls abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen des § 80 a SV-ÜG. 1953 ein Mindestbeitrag zu leisten war, der zehnfache Mindestbeitrag;

3. 

für Ersatzzeiten

a) 

nach § 229 Z. 1 ein Betrag in der sechsfachen Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes gleichartig Beschäftigter,

b) 

nach § 229 Z. 2 der in Z. 2 lit. c angegebene Betrag,

c) 

nach § 229 Z. 3 der in Z. 2 lit. d angegebene Betrag;

4. 

für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 2 und nach § 228 Abs. 1 Z. 1 die Beitragsgrundlage, die sich nach Z. 2 oder 3 im Durchschnitt der letzten drei Versicherungsmonate vor dem Beginn dieser Ersatzzeit ergibt und für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 1 und nach § 228 Abs. 1 Z. 3 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat).

(2) Der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a sind die Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes beziehungsweise nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, zuzuschlagen, soweit sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch 3600 S beziehungsweise 2400 S überschreiten. Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr, das nicht zur Gänze in die Bemessungszeit fällt, sind mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen.

(3) Erhöhungen der Beitragsgrundlagen in den letzten zwölf Monaten der Bemessungszeit sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie im Durchschnitt 10 v. H. des Durchschnittes der Beitragsgrundlagen in der vorangegangenen Bemessungszeit überschreiten. Diese Erhöhungen sind jedoch zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmung, lohngestaltender Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, eines Kollektivvertrages oder eines spätestens fünf Jahre vor dem Stichtage (§ 223 Abs. 2) geschlossenen Dienstvertrages gebühren.