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§ 248 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung

§ 248. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach den §§ 70, 249 bis 251 als geleistet gelten, ist in allen Zweigen der Pensionsversicherung ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren, wenn diese Versicherungszeiten in anrechenbaren Versicherungsmonaten erfaßt sind. Er beträgt bei der Rente aus eigener Pensionsversicherung mit Ausnahme der Knappschaftsrente monatlich 1 v. H., bei der Knappschaftsrente monatlich 0'5 v. H. der Beiträge zur Höherversicherung.

(2) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeiten entrichtet wurden, mit folgenden Beträgen anzusetzen:

a) 

bei gesonderter Entrichtung des Beitrages zur Höherversicherung mit dem in der Anlage 3 angegebenen Betrag;

b) 

bei Entrichtung des Beitrages zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrage für die Pflicht- oder freiwillige Versicherung in einer der in Anlage 4 angeführten Beitragsklassen mit dem in dieser Anlage angegebenen Betrag.