Dokumentanzeige

§ 252 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Kinder

§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1. 

die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahl- und Stiefkinder der Versicherten;

2. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

3. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren außer Streitsachen oder in einem hiefür sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt worden ist.

(2) Als Kind ist auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus anzusehen, wer

1. 

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, oder

2. 

wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.