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§ 264 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973
30. 06. 1971

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

§ 264. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) 

keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension, auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

b) 

Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 v. H. dieser Pension;

c) 

Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension bzw. der um einen allfälligen Zuschlag nach § 261a bzw. § 284a verminderten Alterspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Invaliditäts(Alters)pension berücksichtigten Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar bei der Invaliditätspension bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten und bei der Alterspension bis zum Höchstausmaß von 576 Versicherungsmonaten.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz zu bleiben. Hat der Versicherte Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen erworben, so ist § 251a anzuwenden, und zwar in den Fällen, in denen der Versicherte bereits Anspruch auf eine Gesamtleistung hatte, mit der Maßgabe, daß die Bescheid- und Leistungszuständigkeit bei dem für diese Gesamtleistung zuständigen Versicherungsträger verbleibt. Die Witwen(Witwer)pension hat in allen Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.

(2) Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese im Monat den sich nach § 253 Abs. 1 ergebenden Betrag übersteigen. Das Ruhen erfaßt höchstens ein Sechstel der Witwenpension und erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden Betrag. § 96 ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Kürzung der Witwen(Witwer)pension nach § 267 ist der Feststellung des Ruhens der gekürzte Betrag dieser Pension zugrunde zu legen.

(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen öffentlicher oder privater Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und abzüglich der nach § 292a Abs. 1 lit. c auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Bei der Feststellung der sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht:

a) 

die Ausgleichszulagen nach § 296;

b) 

die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, und von den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

c) 

die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfengesetz;

d) 

die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung sowie einmalige Geldleistungen;

e) 

Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes der (des) Pensionsberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz und dergleichen);

f) 

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);

g) 

Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge über Soziale Sicherheit gewährt werden;

h) 

alle Bezüge der Witwe, die sie im Hinblick auf die Witwenschaft von Versicherungsunternehmen oder gesetzlichen Versorgungseinrichtungen erhält oder die ihr vom Dienstgeber des verstorbenen Versicherten oder von Einrichtungen, welche der Dienstgeber des verstorbenen Versicherten allein oder gemeinsam mit anderen Dienstgebern oder mit den Beschäftigten unterhält, freiwillig zugewendet werden.

(4) Die Witwenpension nach § 258 Abs. 4 darf den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der Anspruchsberechtigten nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwenrente, sowie die der hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwenpension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.