Berufsunfähigkeitspension
§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
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1. | kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind, |
2. | die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde, |
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und |
4. | er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach
§ 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat. |
(2) Aufgehoben.
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 und
§ 256 sind entsprechend anzuwenden.