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§ 273 ASVG BGBl. Nr. 201/1996
Stichtag: 01. 09. 1996  
Sichttag: 18. 08. 1998
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 07. 1996

Begriff der Berufsunfähigkeit

§ 273. (1) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

(2) § 255 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Aufgehoben.