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§ 275 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

ABSCHNITT IV
Knappschaftliche Pensionsversicherung

Knappschaftssold

§ 275. (1) Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind.

(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Dauer des Bestandes des Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine sonstige Altersrente weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.