Knappschaftspension
§ 277. (1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236),
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1. | bei dauernder Dienstunfähigkeit,
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2. | bei vorübergehender Dienstunfähigkeit ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Dienstunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinander liegen.
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(2) § 254 Abs. 3 und
§ 256 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine Alterspension weg;
§ 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.